Viele medizinisch notwendige Korrekturen fallen aus der Leistungspflicht

Vor 2003 wurde nur ein geringer Prozentsatz unserer Behandlungen von Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von den Krankenkassen nicht getragen. Seit 2003 gelten nun die "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen" (KIG), nach denen der Ausprägungsgrad einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung definiert wird. Diese Gruppeneinteilung legt nun fest, welche Patienten zu Lasten der Krankenkasse behandelt werden dürfen.

Mit Hilfe der neuen Indikationsgruppen sollen die Ausgaben der Krankenkassen für kieferorthopädische Grundlagen um bis zu 25 % gesenkt werden. Tatsächlich ist es jedoch so, dass zum Teil medizinisch notwendige Behandlungen von Kindern und Jugendlichen nicht mehr von den Krankenkassen gezahlt werden, die Kosten hierfür also als Privatleistung abgerechnet werden müssen.

Erstattungsfähig sind nur Befunde, die mindestens in KIG 3 fallen. Die Regelung des Gesetzgebers sieht in solchen Fällen eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung“ der Versicherten vor. Diese beinhaltet die Behandlung mit einfachen Standard-Metallbrackets sowie Bögen und Verankerungsmechaniken aus Edelstahl. Zudem handelt es sich bei den KIG nicht um eine Einstufung der medizinischen Notwendigkeit, sondern lediglich um einen Indikator für die Wirtschaftlichkeit der Therapie. Behandlungen der KIG 1 und 2 werden zwar von den gesetzlichen Kassen nicht mehr bezahlt, sind aber dennoch medizinisch sinnvoll. In bestimmten Fällen müssen die Eltern also entscheiden, ob sie für ihr Kind eine Korrektur der Zähne wünschen und bereit sind, dafür selbst aufzukommen, z. B. um späteren Folgeerkrankungen vorzubeugen. Ebenso obliegt es der Entscheidung der Eltern, statt der ausschließlich zweckmäßigen Versorgung für ihr Kind eine Behandlung zu wählen, die den ästhetischen und gesundheitlichen Anforderungen in optimaler Art und Weise gerecht wird.