Logopädische Behandlungen gehören im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu den sog. Heilmitteln. Darunter werden alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen verstanden, die grundsätzlich von nichtärztlichen Leistungserbringern erbracht werden. Solche Heilmittel müssen vom Vertragsarzt oder –zahnarzt verordnet werden.

Vertragszahnärzte bzw. -kieferorthopäden sind berechtigt, Heilmittel im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung dann zu verordnen, wenn die Verordnung zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört. Hierzu zählen die Sprachtherapie, myofunktionelle Terapie sowie physiotherapeutische Maßnahmen.